Zahnarzt-Garantie?

Keine Garantie für zahnärztliche Auftrags-Leistungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar (vgl. BGE 110 II 375).

Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Zahnarzt) gegenüber seinem Auftraggeber (Patient) für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Dies bedeutet, dass sich die Tätigkeit des Zahnarztes nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat («state of the art»). Damit wird gleichzeitig auch gesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgungen unter dem Sozialversicherungsrecht (z.B. UVG oder KVG) und selbst dann, wenn die Versicherung Anweisungen für die Behandlung des Patienten erteilt.

Ein sogenannter Kunstfehler liegt erst dann vor, wenn der Zahnarzt seine Sorgfaltspflichten in klarer Weise verletzt. Dies ist der Fall, wenn er gültige zahnmedizinische Erkenntnisse vernachlässigt oder anerkannte Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft ausser Acht lässt.

Nach Auftragsrecht kann der Zahnarzt innerhalb von 10 Jahren (Verjährungsfrist) für Kunstfehler belangt werden. Die Frist beginnt ab dem Behandlungsabschluss zu laufen.

Die sorgfältige Ausführung des Auftrages umfasst auch die Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung, deren Risiken und deren Folgen. Vor allem bei chirurgischen Eingriffen ist diese Aufklärung von grosser Wichtigkeit. Damit der Patient eine gültige Einwilligung zum Eingriff geben kann, muss er vorgängig hierüber orientiert werden. Wird diese Aufklärungspflicht vernachlässigt, so kann eine Haftung schon mit dem Eintritt eines Schadens gegeben sein, ohne dass ein zusätzliches Verschulden des Zahnarztes zu belegen ist.

Die Regeln des Auftragsrechts gelten im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient auch für prothetische Arbeiten.

Quelle: www.sso.ch

Marco Bianchi

Dr. med. dent., eidg. dipl. Zahnarzt SSO

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